1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen (Offerten, Vertragsverhandlungen, Verträge) zwischen der
“Brugg” Lifting AG, auch als BRUGG LIFTING bezeichnet, („BRUGG LIFTING“) als Käuferin und ihrem Lieferanten als Verkäufer („Lieferant“) betreffend Kauf und Lieferung von Gegenständen („Liefergegenstände“).

Diese AEB bilden einen integrierenden Bestandteil der zwischen BRUGG LIFTING und dem Lieferanten bestehenden Rechtsbeziehungen und insbesondere der Kauf- und Lieferverträge, sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart wird. Von diesen AEB abweichende Bestimmungen erlangen nur Rechtsverbindlichkeit, wenn sie von BRUGG LIFTING ausdrücklich offeriert oder von BRUGG LIFTING ausdrücklich und schriftlich akzeptiert werden.

Mit der Annahme einer Bestellung von BRUGG LIFTING bestätigt, akzeptiert und erklärt sich der Lieferant damit einverstanden, dass der Verkauf und die Lieferung von Liefergegenständen durch diese AEB geregelt werden. Abweichungen hiervon bedürfen der Schriftform. BRUGG LIFTING behält sich eine jederzeitige Änderung dieser AEB vor. Änderungen gelten ab deren Mitteilung an den Lieferanten für alle danach begründeten Rechtsbeziehungen zwischen BRUGG LIFTING und dem Lieferanten.

Überträgt der Lieferant die Herstellung, Verpackung und/oder Lieferung der Liefergegenstände ganz oder teilweise einem Dritten (z.B. Unterlieferanten, Subunternehmer, etc.), so ist der Lieferant verpflichtet, diese AEB, insbesondere die darin enthaltenen Verpflichtungen, auch dem Dritten aufzuerlegen.

Vorbehältlich der expliziten schriftlichen Zustimmung von BRUGG LIFTING sind allgemeine Geschäftsbedingungen und andere Vertragsdokumente des Lieferanten explizit wegbedungen und ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn allgemeine Geschäftsbedingungen oder andere Dokumente des Lieferanten in eine Offerte oder Bestellbestätigung des Lieferanten integriert worden sind oder anderweitig BRUGG LIFTING mitgeteilt worden sind.

2. Vertragsabschluss / Form

Der Lieferant ist verpflichtet, Bestellungen für Liefergegenstände innert drei Arbeitstagen zu bestätigen, sofern eine solche Bestätigung der üblichen Abwicklung bzw. den bestehenden Vereinbarungen entspricht.

Ein Vertrag zwischen BRUGG LIFTING und dem Lieferanten kommt mit der Zustimmung von BRUGG LIFTING zustande. Die Zustimmung erfolgt mittels schriftlicher Bestellung, schriftlicher Bestätigung und/oder Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages.

Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden (E-Mail, SMS und dgl.), gelten als schriftliche Erklärungen einer Partei. Der Nachweis, dass solche Erklärungen beim Empfänger eingegangen sind und von diesem abgerufen wurden, obliegt dem Absender. Solche Erklärungen gelten zum Zeitpunkt des Abrufs durch den Empfänger als eingetroffen.

3. Stornierung

Nach Abgabe der Zustimmung von BRUGG LIFTING ist BRUGG LIFTING längstens bis zum Eintreffen der gesamten Lieferung der Liefergegenstände am Erfüllungsort (s. Ziffer 7) berechtigt, Bestellungen gegen Ersatz aller dem Lieferanten aus dieser Bestellung entstandenen Kosten zu stornieren. Anspruch auf Kostenersatz besteht aber nur, falls die Liefergegenstände vom Lieferanten nicht anderweitig verkauft oder verwendet werden können. BRUGG LIFTING wird nur diejenigen Kosten ersetzen, die der Lieferant durch Belege nachweisen kann.

4. Allgemeine Pflichten des Lieferanten

Der Lieferant ist verpflichtet, die Liefergegenstände gemäss den ihm von BRUGG LIFTING zugeleiteten Vorgaben und Spezifikationen herzustellen, zu verpacken und/oder zu liefern. Technische Änderungen an Produkten / Spezifikationen darf der Lieferant nur nach schriftlicher Einwilligung von BRUGG LIFTING vornehmen.

Der Lieferant ist verpflichtet, qualitativ einwandfreie, und für den vereinbarten Verwendungszweck geeignete Liefergegenstände zu liefern.

Der Lieferant ist verpflichtet und garantiert, bei der Vertragserfüllung die jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften der Schweiz und der Europäischen Union einzuhalten.

5. Versand / Verpackung

Jede Sendung von Liefergegenständen enthält einen Lieferschein, auf dem insbesondere die Bestellnummer, Anzahl, Artikelnummer, Artikelbezeichnung, Lieferdatum, Besteller und Absender vermerkt sind.

BRUGG LIFTING ist berechtigt, das vom Lieferanten in Rechnung gestellte Verpackungsmaterial zum selben Preis an diesen zu retournieren. Die Transportkosten und das Risiko für den Rücktransport sind vom Lieferanten zu tragen.

Der Lieferant ist verpflichtet, Verpackungsmaterial, welches wegen fehlender Umweltverträglichkeit nicht ohne weiteres entsorgt werden kann, kostenlos zurückzunehmen.

6. Liefertermin / Teillieferungen

Liefertermine sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung ist die Lieferung der Liefergegenstände am Erfüllungsort (s. Ziffer 7) massgebend.

BRUGG LIFTING behält sich vor, Lieferungen, die mehr als sieben Tage vor dem vereinbarten Liefertermin eintreffen, auf Kosten des Lieferanten einzulagern oder auf dessen Kosten zu retournieren.

Leistet der Lieferant nicht am vertraglich vereinbarten Liefertermin, so ist BRUGG LIFTING nach Ansetzung einer Nachfrist unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Lieferanten berechtigt, vom jeweiligen Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen oder am jeweiligen Vertrag festzuhalten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, unbeschadet des Rechts von BRUGG LIFTING, stattdessen auf weitere Erfüllung zu bestehen und Verzugsschaden geltend zu machen.

Bei verspäteter Lieferung gewährt der Lieferant der BRUGG LIFTING in jedem Fall pro Woche Verspätung der Lieferung 1% Ermässigung auf dem vereinbarten Vertragspreis exklusive MwSt., maximal jedoch 10% auf dem vereinbarten Vertragspreis pro verspätete Lieferung.
Ist im Einzelfall ein Fixgeschäft vereinbart, kann BRUGG LIFTING bei nicht rechtzeitiger Lieferung auch ohne Ansetzung einer Nachfrist unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Lieferanten vom jeweiligen Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und Schadenersatz verlangen oder am jeweiligen Vertrag festhalten und Schadenersatz statt der Leistung geltend machen. BRUGG LIFTING ist jedoch berechtigt, stattdessen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Lieferanten auf Erfüllung des jeweiligen Vertrages zu bestehen und den Verzugsschaden geltend zu machen, sofern dies dem Lieferanten innerhalb von drei Tagen nach Ablauf des Fixtermins schriftlich angezeigt wird.

BRUGG LIFTING behält sich vor, vereinbarte Liefertermine einseitig zu verschieben. Die Anzeige über die Verschiebung des Liefertermins hat spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin zu erfolgen. Der Lieferant verpflichtet sich in diesem Falle, die Lieferung bis zu sechs Monate ohne Kostenfolge für BRUGG LIFTING zurückzubehalten. Die Bestimmungen über die Rechnungsstellung gemäss Ziffer 10 bleiben anwendbar.
Vorbehältlich der ausdrücklichen Zustimmung von BRUGG LIFTING ist der Lieferant nicht zu Teillieferungen berechtigt. Fehlt diese Zustimmung, ist BRUGG LIFTING nicht verpflichtet, die Lieferung anzunehmen.

Sämtliche durch eine Teillieferung entstehenden Mehrkosten, insbesondere Transportkosten, sind vom Lieferanten zu tragen. Eine im Einzelfall vereinbarte Teillieferung ist als solche auf dem Lieferschein durch den Lieferanten zu kennzeichnen.
Kann der Lieferant infolge höherer Gewalt – z.B. bei Naturkatastrophen, Epidemien, Streiks und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als drei Wochen dauern – vorübergehend nicht leisten, ist jede Vertragspartei berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom jeweiligen Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, der Lieferant allerdings nur, wenn er BRUGG LIFTING den Grund der Behinderung und deren voraussichtliche Dauer innerhalb einer Woche nach Eintritt der höheren Gewalt schriftlich mitgeteilt hat.

7. Erfüllungsort, Nutzen und Gefahr

Die Lieferung der Liefergegenstände hat ausschliesslich an die in der Bestellung angegebene Lieferanschrift („Erfüllungsort“) und zu den dort angegebenen Lieferbedingungen zu erfolgen.
Der im Ausland ansässige Lieferant, der an einen Erfüllungsort in der Schweiz liefert, erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass er für seine Verbindlichkeiten an diesem Spezialdomizil betrieben werden kann.
Nutzen und Gefahr gehen mit Lieferung der Liefergegenstände an den Erfüllungsort auf BRUGG LIFTING über.

8. Ursprungsdokumentation

Der Lieferant hat im grenzüberschreitenden Verkehr den Liefergegenständen jenen gültigen Präferenznachweis (Warenverkehrsbescheinigung, Ursprungserklärung auf der Rechnung u. ä.) beizufügen, der im Bestimmungsland zur präferenzbegünstigten Einfuhrzollabfertigung erforderlich ist. Ferner ist der Lieferant für in der Schweiz bezogene Liefergegenstände zur Abgabe von Lieferantenerklärungen zum Ursprungsnachweis verpflichtet. Die jeweils dafür entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

Der Lieferant ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben auf jeglichen Ursprungsnachweisen verantwortlich. Er ist verpflichtet, unabhängig von einem allfälligen Verschulden, BRUGG LIFTING und/oder den Kunden von BRUGG LIFTING jeglichen Schaden (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf, sämtliche Zölle, Abgaben, Gebühren und andere Mehrbelastungen) zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der präferentielle Ursprung infolge fehlenden oder fehlerhaften Nachweises von den zuständigen Behörden im Bestimmungsland nicht anerkannt wird.

9. Preise

Die vereinbarten Vertragspreise verstehen sich als Festpreise exklusive MwSt., die alle im Zusammenhang mit der Erfüllung der Lieferung stehende Aufwendungen des Lieferanten beinhalten. Darunter fallen insbesondere alle Kosten für Transport, Versicherung und Verpackung sowie Steuern, Zölle und Abgaben, die mit der Einfuhr der Liefergegenstände in das Bestimmungsland und/oder der Lieferung der Liefergegenstände im Zusammenhang stehen.

BRUGG LIFTING trägt nur solche Kosten, die in der Bestellung ausdrücklich als ihre Verpflichtung aufgeführt sind.

Soweit die Bestellung keine andere Regelung enthält, gilt der Preis „Delivered Duty Paid”/„Geliefert verzollt” (DDP) Sitz von BRUGG LIFTING gemäss Incoterms 2010.

10. Rechnungstellung / Zahlungsbedingungen / Verrechnung

Die Rechnung ist mit dem Datum der Versendung der Liefergegenstände und der Bestellnummer zu versehen und BRUGG LIFTING unmittelbar nach Versendung der Liefergegenstände separat zu übersenden.

Der vereinbarte Preis ist, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, innerhalb von 90 Tagen nach ordnungsgemässer Lieferung am Erfüllungsort und nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt der Vornahme der Zahlungshandlung durch BRUGG LIFTING massgebend.

Die Bezahlung der Rechnung enthält kein Anerkenntnis der Mängelfreiheit oder Vollständigkeit der Lieferung.

Der Lieferant kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen verrechnen. Er hat keinerlei Retentions- oder andere Zurückbehaltungsrechte.

Bei mangelhafter Lieferung ist BRUGG LIFTING berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemässen Erfüllung zurückzuhalten.

11. Gewährleistung

Bei mangelhafter Lieferung kann BRUGG LIFTING unbeschadet weitergehender Rechte und unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Lieferanten Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) verlangen. Die Nacherfüllung gilt nach einmaligem erfolglosem Versuch als fehlgeschlagen. Nach fehlgeschlagener Nacherfüllung kann BRUGG LIFTING unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Lieferanten nach Wahl Minderung geltend machen oder vom jeweiligen Vertrag zurücktreten. Ist wegen des Mangels ein Schaden entstanden, so hat BRUGG LIFTING ausserdem in jedem Fall das Recht, unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Lieferanten Schadenersatz zu verlangen.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus mangelhafter Lieferung beträgt fünf Jahre („Gewährleistungsfrist“), beginnend mit der Lieferung der Liefergegenstände am Erfüllungsort, es sei denn, die Mängel wurden arglistig verschwiegen.

BRUGG LIFTING ist während der gesamten Dauer der Gewährleistungsfrist berechtigt zur Geltendmachung von Mängeln der Liefergegenstände. Die sofortigen Prüf- und Rügeobliegenheiten gemäss Art. 201 OR und Art. 367 OR sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

12. Anderweitiges Inverkehrbringen / Haftungsfreistellung / Produkthaftung

Der Lieferant ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von BRUGG LIFTING nicht berechtigt, von BRUGG LIFTING bestellte, aber vom Lieferanten nicht gelieferte oder von BRUGG LIFTING nicht abgenommene Liefergegenstände anderweitig in Verkehr zu bringen, sofern diese Liefergegenstände den Firmennamen „Brugg“ Lifting AG oder die Bezeichnung „BRUGG LIFTING“ oder Firmenschlagworte oder Marken von BRUGG LIFTING tragen oder speziell und exklusiv an BRUGG LIFTING geliefert werden sollten. Dies gilt entsprechend für mögliche Fertigungsüberschüsse.

Für jeden Fall des Verstosses gegen vorstehende Verpflichtungen – unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs – ist der Lieferant verpflichtet, an BRUGG LIFTING eine Konventionalstrafe in dreifacher Höhe des für die Liefergegenstände vereinbarten Preises zu zahlen, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von CHF 100‘000.–. Hiervon unberührt bleibt das Recht von BRUGG LIFTING zur Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche, unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Lieferanten.

Der Lieferant ist verpflichtet, BRUGG LIFTING unabhängig von einem allfälligen Verschulden von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, die z.B. wegen der Nichteinhaltung gesetzlicher oder sonstiger allgemein verbindlicher Regelungen gegen BRUGG LIFTING geltend gemacht werden, soweit die Ursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt ist. Ausserdem hat der Lieferant BRUGG LIFTING unabhängig von einem allfälligen Verschulden von sämtlichen Kosten, einschliesslich der Aufwendungen für gebotene Rückrufaktionen und der Kosten der Rechtsverfolgung, freizustellen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Mindestdeckungssumme abzuschliessen bzw. zu unterhalten. BRUGG LIFTING ist berechtigt, den Nachweis einer derartigen Versicherung vom Lieferanten zu fordern.

13. Nutzungsrechte / Rechte Dritter

Mit Entstehung beim oder mit Erwerb etwaiger Schutzrechte durch den Lieferanten, insbesondere Urheber- und sonstiger Schutzrechte an den vom Lieferanten speziell und exklusiv für BRUGG LIFTING hergestellten, verpackten und/oder gelieferten Liefergegenständen, gehen sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesen Schutzrechten unwiderruflich, sofort und ausschliesslich sowie inhaltlich, örtlich und zeitlich unbeschränkt, auf BRUGG LIFTING über.

Der Lieferant ist verpflichtet, die Liefergegenstände frei von Rechten Dritter, insbesondere frei von Urheber- und sonstigen Schutzrechten Dritter, die die Erreichung des vertraglich vereinbarten Zwecks beeinträchtigen und/oder ausschliessen, herzustellen, zu verpacken und/oder zu liefern. Der Lieferant stellt BRUGG LIFTING insoweit von allen Ansprüchen Dritter, einschliesslich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung, wegen der Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Inanspruchnahme des vom Lieferanten hergestellten, verpackten und/oder gelieferten Liefergegenstände durch BRUGG LIFTING vollumfänglich frei.

14. Geheimhaltung / Referenzangaben

Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen BRUGG LIFTING und dem Lieferanten und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten, alle Erkenntnisse, die aus der Zusammenarbeit mit BRUGG LIFTING resultieren („Informationen“), sowie alle dem Lieferanten von BRUGG LIFTING in körperlicher Form überlassenen Informationen wie technische Unterlagen, Zeichnungen, Pläne und sonstige Materialien („Dokumente“) als Geschäftsgeheimnis und somit als absolut vertraulich zu behandeln. Dokumente dürfen insbesondere nicht kopiert werden.

Alle Dokumente sowie allenfalls leihweise überlassene Gegenstände sind vom Lieferanten auf jederzeitiges Verlangen von BRUGG LIFTING unverzüglich, jedoch spätestens nach Beendigung der Rechtsbeziehung unaufgefordert herauszugeben. Dem Lieferanten steht bezüglich der ihm überlassenen Informationen und Dokumente bzw. Gegenstände kein Zurückbehaltungsrecht zu.

Werbung mit dem Namen und/oder Marken von BRUGG LIFTING oder sonstige Referenzangaben sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von BRUGG LIFTING zulässig.

Der Lieferant ist verpflichtet, mit seinen eigenen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen (z.B. Unterlieferanten, Subunternehmer, etc.) dieser Ziffer 14 entsprechende Vereinbarungen abzuschliessen bzw. diesen dahingehende Verpflichtungen aufzuerlegen. Für die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dieser Ziffer 14 durch Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen haftet der Lieferant.

15. Soziale Verantwortung, Umweltschutz und Antikorruption

Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verhindern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiterentwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN (http://www.unglobalcompact.org) sowie die International Labour Standards der ILO (http://www.ilo.org) beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Kinder- und Zwangsarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption.

Insbesondere sichert der Lieferant für sein Unternehmen zu, dass die Herstellung bzw. Bearbeitung der Liefergegenstände ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinn des ILO-Übereinkommens Nr. 182 erfolgt bzw. erfolgt ist sowie ohne Verstösse gegen Verpflichtungen, die sich aus der Umsetzung dieses Übereinkommens oder aus anderen anwendbaren nationalen oder internationalen Vorschriften zur Bekämpfung von ausbeuterischer Kinderarbeit ergeben. Des Weiteren sichert der Lieferant zu, dass sein Unternehmen, seine Lieferanten und deren Nachunternehmer aktive und zielführende Massnahmen ergriffen haben, um ausbeuterische Kinderarbeit im Sinn des ILO-Übereinkommens Nr. 182 bei Herstellung bzw. Bearbeitung der Liefergegenstände auszuschliessen. Der Lieferant wird seine Unterlieferanten und deren Nachunternehmer entsprechend verpflichten und diesbezüglich Kontrollmassnahmen durchführen. BRUGG LIFTING ist berechtigt, den Inhalt dieser Zusicherung zu überprüfen. Der Lieferant wird auf Anfrage von BRUGG LIFTING hin seine Massnahmen nachweisen.

Der Lieferant wird keine Konfliktrohstoffe für die Herstellung der Liefergegenstände verwenden. Konfliktrohstoffe sind beispielsweise Columbit-Tantalit (Coltan), Kasserit (Zinnstein), Gold, Wolframit und deren Derivate aus der Demokratischen Republik Kongo und den daran angrenzenden Ländern, näher definiert in Artikel 1502 Abschnitt e Ziffer 1 und 4 des Dodd Frank Acts (USA). Der Lieferant wird geeignete Massnahmen zum Verbot des Erwerbs und der Verwendung von Konfliktrohstoffen ergreifen und umsetzen. Sollte der Lieferant Columbit-Tantalit (Coltan), Kasserit (Zinnstein), Gold, Wolframit und deren Derivate zur Herstellung der Liefergegenstände verwenden, hat er BRUGG LIFTING jährlich nachzuweisen, dass er nicht gegen das Verbot der Verwendung von Konfliktrohstoffen verstösst.

BRUGG LIFTING hat sich dazu verpflichtet, sämtliche Geschäfte ohne Erpressung, Bestechung und andere unrechtmässige, unethische oder betrügerische Aktivitäten durchzuführen. Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche anwendbaren Gesetze und Verordnungen einzuhalten, insbesondere den U.S. Foreign Corrupt Practices Act.
Im Zusammenhang mit Geschäften mit BRUGG LIFTING bietet der Lieferant weder Geschenke, Darlehen, Provisionen, Gegenleistungen noch andere Vorteile von oder für jegliche Personen als Anreiz an, noch verspricht, beauftragt, gibt, fordert oder akzeptiert der Lieferant welche, um etwas Unehrliches oder Illegales oder einen Vertragsbruch zu begehen, um einen Auftrag zu erhalten, zu behalten oder zu vermitteln, oder um jeglichen anderen unangemessenen Vorteil zu sichern. Unrechtmässige Zahlungen sind daher nach dieser Bestimmung auch Angebote, Versprechen und Beauftragungen von Zahlungen in jeglicher Höhe mit dem Ziel, behördliche Routineleistungen zu beschleunigen. Der Lieferant wird dazu angehalten, entsprechende Prozesse für seine Arbeitnehmer einzuführen, damit diese sämtliche anwendbaren Antikorruptionsgesetze und die vorliegende Bestimmung einhalten.

16. Teilungültigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB durch ein zuständiges Schiedsgericht, ordentliches Gericht oder zuständige Behörde als ungültig oder unwirksam erachtet werden, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und dieser AEB insgesamt. Die Parteien bemühen sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, welche dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und BRUGG LIFTING unterstehen materiellem Schweizer Recht. Das Wiener Kaufrechtsübereinkommen findet keine Anwendung.

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz von BRUGG LIFTING. Es steht BRUGG LIFTING jedoch frei, auch das zuständige Gericht am Sitz des Lieferanten anzurufen.

Birr, den 01.1.2018

Inhalt

Downloads